Satzung

Satzung v. 26.08.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein wurde am 27. November 1971 gegründet und führt den Namen “Tennis-Club Reifenberg“. Die Clubfarben sind blau-weiß. Er hat seinen Sitz in Oberreifenberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Usingen eingetragen. Geschäftsstelle ist die Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der „Tennis-Club Reifenberg e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports durch körperliche Ertüchtigung sowie die Schaffung von Sportstätten hierzu und die Ausbildung im Tennissport. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.

Der Verein will insbesondere seine Mitglieder

  1. durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen,
  2. über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester, volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenfuhren. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfaltige körperliche und geistige Erziehung zuteilwerden.

Der Verein erkennt mit der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. und im Hessischen Tennisverband e.V. für sich und seine Mitglieder deren Hauptsatzungen an.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Da Tennis- und Skisport sich jahreszeitlich ideal ergänzen, wird enger Kontaktpflege mit dem Ski-Club Reifenberg angestrebt.

Im Rahmen der staatlich geforderten Aktion “Schule und Verein“ sollen in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen Neigungsgruppen an den Tennissport herangeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein führt:

  1. aktive Mitglieder
  2. jugendliche Mitglieder

a. bis 18 Jahre
b. über 18 Jahre, wenn Schüler, Student oder sonst in Ausbildung befindlich

3. passive Mitglieder (als Freunde und Förderer)
4. Mitglieder mit zweiter Mitgliedschaft, wenn die erste in einem auswärtigen Tennisclub besteht
5. Ehrenmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme, die schriftlich auf einem vereinseigenen Formblatt (Aufnahmeantrag) zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit. Die erfolgte Aufnahme wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und die Satzung ausgehändigt. Die Satzung des Vereins soll vor der Aufnahme eingesehen werden. Ein entsprechender Vermerk ist im Aufnahmeantrag enthalten. Die Anerkennung der Satzung ist mit der Antragsunterschrift bestätigt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen und Anhörung eines etwaigen Einspruchs abzulehnen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt:

  1. durch Tod: mit dem Todestag
  2. durch Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit dem Ende des Geschäftsjahres rechtswirksam. Austrittserklärungen müssen eigenhändig unterschrieben und persönlich überreicht oder per Einschreiben zugesandt werden. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
  3. durch Ausschluss: Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder trotz mehrmaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung in Rückstand sind, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausscheidungsbeschluss ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Er wird mit der Zustellung an den Ausgeschlossenen wirksam. Mit der Streichung dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Es bleibt jedoch dem Verein gegenüber für seine rückständigen Verpflichtungen haftbar. Ein eventuell in seinen Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich und ohne Aufforderung zurückzugeben. Vermögensrechtliche Ansprüche an den Verein können bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind die Beträge, die gemäss separatem Vertrag dem Verein als Darlehen gegeben wurden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven, passiven, jugendlichen über 18 Jahre und Ehrenmitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

  • Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
  • den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
  • den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
  • die Beiträge pünktlich zu zahlen,
  • das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
  • an einem Tag im Jahr am Wochenende oder an einem Feiertag von 11 – 19 Uhr einen Clubhausdienst zu leisten
  • alternativ kann der Vorstand einen Arbeitsdienst anbieten, der dann den Clubhausdienst ersetzt

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder hinsichtlich des Spielbetriebes legt der Vorstand in einer “Spiel- und Platzordnung” fest, die auf der Platzanlage auszuhängen ist.

§7 Eintrittsgeld – Jahresbeitrag – Umlagen – Gastspielbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen und Gastspielbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit. Über die Höhe der Gebühren, Umlagen und Gastspielbeitrag entscheidet der Vorstand.
  2. Mitgliedsbeitrag, Gebühren, Umlagen und Gastspielbeitrag sind in der Beitragsordnung festgelegt. Diese ist als „Anlage 1“ Bestandteil dieser Satzung.
  3. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
  4. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen festgesetzt werden.
  5. Gastspieler können nur in Verbindung mit einem Clubmitglied spielen. Das Mitglied haftet für die Entrichtung des Gastspielbeitrags durch den Gastspieler.
  6. Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen und Rechnungen werden nach schriftlicher Zustimmung im automatischen Zahlungseinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftverfahren) oder im automatischen Zahlungsaufforderungsverfahren eingezogen. Andernfalls hat das Mitglied für eine pünktliche Entrichtung der Forderungen – 14 Tage nach Rechnungsstellung – Sorge zu tragen. Bei verspäteter Zahlung wird eine Versäumnispauschale in Höhe der in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegten Summe fällig.
  7. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind gemäss § 26 BGB
1. der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1.1) dem geschäftsführenden Vorstand: erster Vorsitzender zweiter Vorsitzender, Schriftführer, Rechnungsführer

1.2) dem erweiterten Vorstand (Beirat): Sportwart, Jugendwart, Kultur- und Pressewart, Ältesten- und Ehrenrat zwei Kassenprüfern.

2. die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung)

§ 9 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschlüsse erfolgt alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
Wiederwahl ist zulässig.

Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort in der darauffolgenden Mitgliederversammlung, sofern diese beschlussfähig ist, eine Neuwahl zu erfolgen. Ein Amtsentzug ist durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder zulässig.

Zu jeder Vorstandswahl ist ein Wahlleiter zu bestellen. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Nachdem der erste Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.

§ 10 Befugnisse des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und ausschliesslicher Verwendung der Mittel für sportliche und im Zusammenhang damit verbundene gesellschaftliche Zwecke. Er sorgt für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und hat die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vertretungsbefugnisse können satzungsgemäss übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt auf den jeweiligen ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall auf dessen Stellvertreter oder auf zwei andere Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Über die Sitzung ist jeweils ein Protokoll aufzunehmen und vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer abzuzeichnen. Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Jahreshauptversammlung, vertritt die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit und bei besonderen Anlässen. Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden in der Geschäfts- leitung, wenn dieser verhindert ist. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Vorstandsbeschlüsse und der Mitglieder- versammlungen erforderlichen Schriftstücke. Er verfasst und versendet die für den vereinsinternen Schriftverkehr erforderlichen Rundschreiben nach Besprechung mit dem ersten Vorsitzenden. Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er sorgt für das rechtzeitige Eingehen der Beiträge, nimmt alle Einzahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Auszahlungen dürfen nur für Vereinszwecke und auf Anordnung des ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleistet werden.

Der erweiterte Vorstand, Sportwart, Jugendwart, Kultur- und Pressewart unterstützen die Vereinsführung in der praktischen Ausübung bzw. Publizierung des Tennissports.

Der Ältesten- und Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Wählbar sind Mitglieder ab dem 40. Lebensjahr. Er wird bei Unstimmigkeiten zwischen Vorstandsmitgliedern, zwischen Vorstand und Mitgliedern und zwischen Mitgliedern untereinander als Schlichtungsstelle angerufen.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältesten- und Ehrenrates sein. Im Bedarfsfall übt er die Funktion eines Ehrenrates aus.

Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt von der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist nicht zulässig. Ein Kassenprüfer soll mindestens 25 Jahre alt sein. Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Rechnungsführer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch mehrfache Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemässe Buch- und Kassenführung auf dem Laufenden zu halten. Sie haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten Über die durchgeführte Kassenprüfung.

§ 11 Die Jahreshauptversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich, spätestens 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen.

Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder

  1. An der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
  2. Ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  1. Abweichend von §36BGB ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
  2. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Jahresbericht des ersten Vorsitzenden
  2. Bericht des Rechnungsführers
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Rechnungsführers
  5. Bericht des Sportwartes
  6. Bericht des Jugendwartes
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Bericht über den vorgesehenen Haushalt des kommenden Geschäftsjahres
  9. Anträge
  10. Verschiedenes.

Der erste Vorsitzende leitet die Versammlung.

Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit gilt die alsbald schriftlich anzuberaumende zweite Versammlung – unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder- der anwesenden Mitglieder für beschlussfähig. Wer bei einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist, enthält sich der Stimme. Jugendliche Mitglieder können ihre Interessen über den Jugendwart unmittelbar an die Jahreshauptversammlung herantragen.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht bei Diebstählen auf dem Spielgelände und in den Räumen des Vereins.

Für Sportunfälle ist mit der Verbandszugehörigkeit eine Unfallversicherung eingeschlossen. Finanzielle Haftungsansprüche der Mitglieder gegenüber dem Verein bestehen nicht.

§ 13 Ehrungen

Ehrungen sind in den “Ehrenstatuten“ festgelegt, die als ‘Anlage 2’ Bestandteil dieser Satzung sind. Es gibt folgende Ehrungen:

1. Ernennung zum Ehrenmitglied
2. Verleihung der Vereinsnadel in Gold Silber oder Bronze

a) als Leistungsnadel
b) an Ehrenmitglieder
c) für besonders Verdienste
d) für langjährige Mitgliedschaft.

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder diese beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der Mitglieder entsprechend beschließt.

Die Versammlung muss ordnungsgemäss einberufen und beschlussfähig sein. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Schmitten oder deren Rechtsnachfolgern die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Anlage 1 zur Satzung

Beitragsordnung (gültig ab 1.1.2024)

Beitragsordnung (zum Download)

Eintrittsgelder und Jahresbeiträge (in EURO) Eintritt Jahresbeitrag
1. Erwachsene aktive Mitglieder entfällt
1 Erwachsener 230,00 €
2 Erwachsene 395,00€

1 Jugendliche/r in Ausbildung (inkl. Azubis, Buftis) bis 25 Jahre

100,00 €
Zweitmitgliedschaft 125,00 €
2. Familien entfällt

1 Elternteil & 1 Kind

290,00 €

1 Elternteil & 2 Kinder

330,00 €

1 Elternteil & 3 Kinder

350,00 €

2 Eltern + 1 Kind

450,00 €

2 Eltern + 2 Kinder

490,00 €

2 Eltern + 3 Kinder

510,00 €
3. Kinder, inkl. 1 Elternteil als Freund:in/Förderer entfällt
 

 

 

4.

 

5.

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

Freund:in und Förderer* (1 Erwachsener)

 

Gastspielgebühr (Gast *** je angefangene Stunde)

 

 

 

entfällt

140,00 €

180,00€

200,00 €

80,00 €

 

15,00 €

* passive Mitgliedschaft ohne Spielberechtigung

** Pflichtmitgliedschaft bei Kindern: ein/e Erziehungsberechtigte/r, die/der nicht bereits Mitglied im Verein ist, ist verpflichtet, dem Verein als Freund/in & Förderer beizutreten, inkl. 5 Stunden Spielberechtigung pro Saison

*** maximal 5 Stunden Spielberechtigung als Gast pro Saison, Gastspiel ist nur in Begleitung eines Clubmitgliedes erlaubt.

Rahmenbedingungen:

 

  • Jugendliche Mitglieder müssen ab dem 18. Lebensjahr einen Ausbildungsnachweis odereine Studienbescheinigung einreichen, um im Jugend-Tarif zu bleiben.
  • Jedes aktive Mitglied ab 18 Jahren ist verpflichtet, einen Clubhausdienst (1 Tag am Wochenende oder feiertags von 11:00 – 19:00 Uhr) im Jahr zu leisten (Ersatzzahlung 100 Euro). Der Vorstand kann alternativ einen Arbeitsdienst als Ersatz für den Clubhausdienstanbieten.
  • Veränderungen, wie z. B. Kündigung der Mitgliedschaft und/oder Wechsel von deraktiven in die passive Mitgliedschaft können nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und müssen spätestens bis zum 30.09. des laufenden Jahres schriftlich dem Vorstand zugehen. Gehen diese dem Vorstand nicht fristgerecht zu, gelten sie als mit Wirkung zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres erfolgt.
  • Säumnispauschale für nicht fristgerechte Zahlung der gestellten Rechnungen des Vereins: 5,- €

 

Anlage 2 zur Satzung

EHRENSTATUTEN

I. Ehrenmitglieder

Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes durch 3/4 Mehrheit einer Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden und erhält die goldene Vereinsnadel ” Ehrenmitglied“.

Eine Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur unter den gleichen Bedingungen ausgesprochen werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

II. Vereinsnadel

Das mit Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung aus einem Wettbewerb ausgewählte “Clubwappen” wird entsprechend den technischen Möglichkeiten als “Clubnadel” angefertigt und kann vom Mitglied käuflich erworben werden.

Für nachstehend genannte Leistungen:

  1. als Ehrenmitglied,
  2. für besondere Verdienste, langjährige Mitgliedschaft,

kann die Clubnadel verliehen werden.

  1. Verleihung der Clubnadel an Ehrenmitglieder (siehe unter 1.
  2. Verleihung der Clubnadel für besondere Verdienste für außergewöhnliche Verdienste zum Wohl des clubeigenen Aufbaus und der Förderung des Tennissports können auf Antrag des Vorstandes durch 3/4 Mehrheit einer Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder und andere Personen mit der Clubnadel als Verdienstnadel ausgezeichnet werden. Die Verleihung erfolgt in den Stufen Silber und Gold.
  3. Verleihung der Clubnadel für langjährige 1 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können nach ununterbrochener Mitgliedschaft die “Jahresehrennadel” wie folgt erhalten:

  • nach 25 Jahren in Silber
  • nach 50 Jahren in Gold.Unter den gleichen Bedingungen wie bei der Verleihung können Ehrennadeln wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein, dem Hessischen Tennisverband oder dem Landessportbund Hessen ausgeschlossen werden oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadeln haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.